des Kultur- und Sportring e.V.


§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Kultur- und Sportring e.V. mit Sitz in der Inselstadt Malchow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Mecklenburg-Vorpommern.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins

Seine Aufgabe besteht in der Förderung von Kunst und Kultur, der Jugend und des Sportes, sowie in der Förderung und Unterhaltung der öffentlichen Bibliothek in der Inselstadt Malchow.

Eine weitere Aufgabe erfüllt er durch die Koordination zwischen den Mitgliedern und der Inselstadt Malchow, sowie der Organisation eines Kultur- und Sportangebotes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Entwicklung musealer Einrichtungen und Pflege von Kunstsammlungen, die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und die Vorbereitung und Durchführung kultureller, sportlicher Veranstaltungen unter Beteiligung seiner Mitglieder und der Bürgerinnen und Bürger der Inselstadt Malchow.

Diese Ziele verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise, im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke" 51 ff AO).

§3
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel und die Einnahmen aus Veranstaltungen dienen ausnahmslos und unmittelbar der Erfüllung der vorstehend genannten Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwendungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Kultur- und Sportringes e.V. können natürliche und juristische Personen werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Spricht sich der Vorstand mehrheitlich gegen die Aufnahme eines Mitgliedes aus, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den abschließenden Aufnahmeantrag. Vertreten werden die Mitglieder jeweils durch eine vertretungsberechtigte Person oder einen beauftragten Stellvertreter.

Der Verein ist politisch unabhängig und ungebunden. Ihm gehört stimmberechtigt die Inselstadt Malchow an.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bei natürlichen Mitgliedern.

Des Weiteren durch förmlichen Ausschluss oder durch freiwilligen Austritt.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es die Satzung nicht beachtet, durch sein Verhalten den Verein schädigt oder trotz Mahnung seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend überprüfen lassen. Mit Ausschluss enden alle Rechten und Pflichten. Der Mitgliedsbeitrag für das begonnene Jahr kann nicht zurückgefordert werden.

§6
Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung. Über die Höhe und den Fälligkeitstermin entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und auf die Zielsetzung des Vereins Einfluss zu nehmen.

Gleichzeitig sind sie verpflichtet, die Ziele des Vereins durch Rat und Tat zu fördern und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge fristgerecht zu entrichten.

§8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2 Vorsitzenden sowie aus weiteren Mitgliedern. Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach 526 BGB jeder für sich allein. Der satzungsmäßige Vorstand wird durch die Inselstadt Malchow als geborenes Vorstandsmitglied, vertreten durch den Bürgermeister oder einer von ihm bestimmten Person erweitert.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt wird.

§10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

·        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

·        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

·        Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

·        Vorbereitung und Vorlage des Finanzplanes

·        Erstellung eines Jahresberichtes

·        Abschluss einer Vereinbarung mit der Inselstadt Malchow zur Regelung der beiderseitigen Aufgaben und Verpflichtungen

·        Repräsentation des Vereins und Vertretung in Vereinen und Vereinigungen, denen er angeschlossen ist

§11
Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt. Auf Antrag kann die Wahl geheim durchgeführt werden. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt und die Wahl annimmt.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, können die übrigen Vorstandmitglieder bis zur nächsten Wahl ein Mitglied als kommissarisches Vorstandsmitglied berufen, das zwar Sitz und Stimme bei Vorstandssitzungen, jedoch keine Vertretungsbefugnis nach 526 BGB hat.

Scheiden zwei Vorstandsmitglieder innerhalb eines Geschäftsjahres aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Neuwahl durchzuführen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§12
Geschäftsführung des Vereins

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß BGB bestellen. Die Anstellung von weiteren Mitarbeitern ist zulässig. Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird durch den Vorstand im Innenverhältnis schriftlich durch eine Geschäftsordnung bestimmt.

§13
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zur Teilnahme an diesen Versammlungen sind alle Mitglieder berechtigt.

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

·        Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

·        Beschlussfassung über Satzungsänderungen

·        Wahl von zwei Kassenprüfern

·        Beschluss zur Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

·        Auflösung des Vereins

·        Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Satzungsänderung ist mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Die Protokolle sind allen Anwesenden der Versammlung zuzustellen.

§14
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, bzw. ein bestelltes Rechnungsprüfungsamt überprüfen mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer sind bei dem Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung berechtigt und verpflichtet, unangemeldet eine Prüfung der Finanzen vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung unverzüglich mitzuteilen. Das Wahlverfahren erfolgt analog der Vorstandswahl.

§15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit herbeizuführen. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Inselstadt Malchow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kultur- und Sport zu verwenden hat.

§16
Inkrafttreten

Die fünfte Neufassung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.12.2023 in Kraft.

Mit Inkrafttreten der Neufassung tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.

Hier als PDF-Datei downloaden:

2024-01-18-Satzung KSR 2024.pdf (102,4 KiB)